Segnung gleichgeschlechtlicher Paare

„Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können öffentlich in einem Gottesdienst gesegnet werden.“

Von Propst Helmut Wöllenstein

Diesen Beschluss fasste die Landessynode der Ev. Kirche von Kurhessen Waldeck im Herbst 2011 mit großer Mehrheit. Bereits im Mai 2003 hatte sie beschlossen: „Segnungen von gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragener Lebenspartnerschaft sind möglich, doch sie haben ihren Ort in der Seelsorge und nicht im öffentlichen Gottesdienst“. Man folgte darin den Empfehlungen des EKD-Papiers „Mit Spannungen leben“ (1996), um die Einheit der Kirche zu wahren und aus „Rücksicht auf den Leitbildcharakter von Ehe und Familie in der Evangelischen Kirche“. Doch schon damals hatte die Theologische Kammer mit dem Papier „Gottes Segen an den Übergängen des Lebens“ Argumente vorgelegt, die die Entscheidung für eine öffentliche Segnung im Gottesdienst ermöglicht hätten. Zur Erstellung der neuen Gesetzesvorlage hat sich dann der Rat der Landeskirche ab Juni 2010 intensiv mit dem Thema befasst. In einem ersten Schritt wurde festgestellt, dass die Überlegungen der Theologischen Kammer aus 2003 in keinem Punkt überholt oder aktualisierungsbedürftig geworden waren. Wesentliche Inhalte sind in die schriftliche Begründung des Synodalbeschlusses eingeflossen und lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im segnenden Handeln der Kirche kommt Gottes gnädige Rechtfertigung des sündigen Menschen (und das sind nach reformatorischer Einsicht alle – und zwar alle in gleicher Weise) am Ort seines individuellen Lebens zum Ausdruck. Der Segen konkretisiert sich jedoch stets in spezifischen Lebenssituationen, besonders an den Übergängen des Lebens. Der Segen dient als Gottes Zuspruch und Anspruch in der nie abgeschlossenen Bildung einer persönlichen Identität, die auch in der sozialen, kulturellen und rechtlichen Gestaltung von gegebenen sexuellen Dispositionen ihren Ausdruck findet. Die Entscheidung von Menschen, eine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, wird als Zeugnis gewertet für die Bereitschaft, im Zusammenleben ethische Verantwortung zu übernehmen im Sinne von Dauerhaftigkeit, Verlässlichkeit und lebenslanger personaler Bezogenheit. Die damit angestrebte Existenzweise kann als lebensdienlich angesehen werden, weil sie Bedingungen schafft für eine Generationen übergreifende Versorgung von Schutz- und Pflegebedürftigen. Inzwischen ist genau dies bei älter werdenden gleichgeschlechtlichen Paaren zu beobachten, dass sie Elternteile oder kranke Partner pflegen – wie andere Paare auch.

Das Leitbild von Ehe und Familie ist nicht beeinträchtigt, wenn andere ihre Sexualität anders leben

2003 wurde ebenfalls formuliert: Gottes Zuwendung zu einer Gruppe von Menschen stellt seine Zuwendung zu einer anderen nicht in Frage. Dementsprechend sieht man das weit überwiegend gelebte und hochgeschätzte Leitbild von Ehe und Familie in Kirche und Gesellschaft nicht beeinträchtigt dadurch, dass Personen, die ihre Sexualität anders leben, analoge Beziehungsmuster in Verlässlichkeit, Vertrauen und Dauerhaftigkeit anstreben und diese nicht nur rechtlich, sondern auch religiös einbinden wollen. Man kann darin auch eine Bestätigung des Leitbilds erkennen. In einem zweiten Schritt wurde mit der Unterstützung von Prof. Fr. Hartenstein noch einmal der biblisch-exegetische Befund geprüft. In der Tat scheint es keine Bibelstelle zu geben, die eine positive Aussage zur Homosexualität trifft. Doch beim genauen Hinsehen differenziert sich die Lage. In wesentlichen Teilen der Heiligen Schrift, wie dem Dekalog und den Evangelien, ist von Homosexualität überhaupt keine Rede. Die Stellen im Alten Testament, die davon sprechen, haben allesamt jeweils zuerst ein anderes Anliegen und sind dabei in hohem Masse vom kulturellen und sozialen Kontext ihrer Zeit und Welt abhängig. So geht es zum Beispiel 1. Mose 19 und Richter 19 viel mehr um die Verurteilung der Verletzung des Gastrechts sowie von Inzest und sexueller Gewalt. An anderen Stellen (3. Mose 18,22) dient das Verbot vor allem der Abgrenzung von fremd - religiösen Kultpraktiken (s. Einleitung: 3. Mose 18,1-3) sowie von Travestie und Tempelprostitution; oder es geht um den besonderen Schutz der weiblichen Familienmitglieder, der bei den Nachbarn Israels so nicht gegeben war. Gewiss wird man auch die hohe Bedeutung der Zeugung von Nachkommen zur sozialen Absicherung der Familie über Generationen und als angestrebte Teilhabe des alten Gottesvolkes an der verheißenen Heilsgeschichte konstatieren müssen. Doch letztere hat gerade für Christen mit der Geburt des einen Gottessohnes eine entscheidende Wende erfahren, so dass wir Sexualität unabhängig von der Zeugung und erst recht unabhängig von der Heilsgeschichte als gute Schöpfungsgabe Gottes begreifen. Römer 1,26f., die wichtigste Stelle im Neuen Testament, will vor allem den sündigen, begehrlichen Selbstbezug des Menschen deutlich machen und wählt als ein Beispiel dafür neben anderen bestimmte Formen der Homosexualität, um am Ende zu resümieren: „Alle haben gesündigt“. Jede Liebe bedarf der Erlösung und der verantwortlichen ethischen Gestaltung. Dafür aber ist das zehn Mal in der Bibel genannte Liebesgebot eindeutig genug und der allein gültige Maßstab. Das reformatorische Prinzip „Allein die Schrift“ bedeutet eben nicht, dass einzelne Stellen über das Zeugnis von Jesus Christus als Mitte der Schrift gestellt werden dürfen. Mit Rücksicht auf die Einheit der Kirche wurden als nächstes evangelikale Positionen wahrgenommen. Der Präses des Gnadauer Verbandes, Dr. Michael Diener, konnte zu der Zeit zwar weiterhin „ zu praktizierter Homosexualität kein Ja finden. Sie ist Sünde und steht unter dem Gericht Gottes“. Andererseits räumte er ein, dass andere „Christen in dieser Frage zu einer anderen Wertung und Gewichtung gelangen“, dass man mit dieser Differenz leben und miteinander um die Wahrheit ringen müsse, ohne die Kirchenmitgliedschaft aufzugeben. Den Bekenntnisstand sah er nicht berührt. Wörtlich im Februar 2011: „Es genügt nicht, einschlägige Bibelstellen zu zitieren. Wir müssen uns auch fragen, wie wir damit umgehen, dass sich die gesamtgesellschaftliche Einstellung zu dem Thema grundlegend geändert hat und Menschen nun schon in zweiter und dritter Generation in einem vollkommen natürlich erfahrenen homosexuellen Umfeld leben und aufwachsen.“ Diese Position lässt sich zum Teil in der Presseerklärung des Gnadauer Verbandes wiedererkennen, die am 19. Februar 2016 nach einer öffentlich medialen Auseinandersetzung gegeben wurde. Dort wird festgehalten: Dass es keine einheitliche Erkenntnis im Verband zu den exegetischen Einsichten gibt oder „aus dem gleichen exegetischen Befund andere Schlussfolgerungen gezogen werden“. Die innere Pluralität und Vielfalt der Gemeinschaftsbewegung wird bejaht. Es werden dann einerseits deutliche Einschränkungen gemacht: „Menschen, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft leben“ können „weder in den Verkündigungsdienst noch in Leitungsaufgaben berufen werden“ und der Trausegen für Mann und Frau, kann „nicht auf eine andere Lebensform übertragen werden“. Andererseits heißt es großzügig, „Homosexuelle haben selbstverständlich einen Raum in unseren Gemeinden … Ihnen gilt die Liebe Gottes gleichermaßen ohne Vorbedingung“, und selbstkritisch: „Homosexuelle erleben das oft anders; hier haben wir eine große Aufgabe“.

Helmut Wöllenstein
Helmut Wöllenstein

Helmut Wöllenstein ist Propst des Sprengels Waldeck und Marburg. Er leitet nach der Grundordnung der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck „im Einvernehmen mit dem Bischof den Sprengel durch seelsorgerliche Beratung, Weisung und Hilfe“. Sein Dienstsitz ist Marburg. Regelmäßig predigt er in der Elisabethkirche. Außerdem ist er unter anderem Vorsitzender der Liturgischen Kammer der Landeskirche (Ausschuss für Gottesdienst-gestaltung) und Autor zahlreicher Verkündigungssendungen im Hessischen Rundfunk.

 

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Das Leitbild von Familie wird durch alternative Lebensformen nicht in Frage gestellt

Sodann trug die bundesdeutsche Altmeisterin der Ehe- und Familiensoziologie Prof. Rosemarie Nave-Herz etwas zur statistischen Vermessung der Landschaft bei: Vorsichtig geschätzt sind in Deutschland ca. 4 % der Bevölkerung zwischen 18 und 59 Jahren männliche und 2 % weibliche Homosexuelle. 2009 waren es ca. 63 Tausend gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, wieder mehr Männer als Frauen. Das entspricht 0,2 % aller Haushalte, davon gehen wiederrum nur ca. 20 % eine eingetragene Partnerschaft ein, also etwa 13 Tsd. Im Jahr 2013 waren es 35 Tsd. eingetragene von 75 Tsd. gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, damit hat sich ihre Zahl seit 2006 verdreifacht, auch wenn sie statistisch gesehen eine winzige Minderheit bleiben.

Foto: Wikipedia
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Es sind eher junge Leute, sie leben häufiger in großen Städten, sind gut ausgebildet und verdienen viel. Ca. 13 Tsd. Kinder lebten 2011 mit gleichgeschlechtlichen Paaren zusammen, davon 86 % bei Frauen – in der Regel sind es Kinder aus früheren Hetero-Beziehungen. Explizite Kinderwünsche wurden von den Paaren bis dahin selten geäußert. Die Kinder entwickeln sich in „Regenbogenfamilien“ wie in anderen Familien auch, sie werden nicht häufiger homosexuell (Studie des Bundesjustizminis - teriums 2009). Bei Paaren, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft anstreben, spielt die Familienorientierung, das Vorhandensein von Kindern oder die Schaffung zuverlässiger Verhältnisse ähnlich wie bei Heterosexuellen eine motivierende Rolle. Für eine öffentliche kirchliche Segenshandlung sieht Nave-Herz religiöse Bedürfnisse und den Wunsch nach Darstellung der Lebensform im sozialen Kontext als Motive. (In der EKHN gab es von 2003 – 2013 ca. 130 Segnungsgottesdienste, also 13 pro Jahr im Durchschnitt, bei der doppelten Zahl von Kirchenmitgliedern im Vergleich zur EKKW). Resümierend stellt sie fest, dass das Leitbild von Ehe und Familie in unserer Gesellschaft in den letzten Jahren eher an Plausibilität gewonnen hat und durch alternative Lebensformen nicht in Frage steht.

Anerkennen, dass Menschen Verantwortung füreinander übernehmen

Zu guter Letzt präsentierte die Juristin Christiane von der Tann die Entwicklung der Rechtsstellung eingetragener Lebenspartnerschaften. Sie erinnerte an die vollständige Aufhebung des § 175 im Strafgesetzbuch erst im Jahr 1994. Schon im August 2001 trat dann das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft. 2002 hat das Bundesverfassungsgericht das neue Recht anerkannt und ein zu Gunsten der Ehe bestehendes „Abstandsgebot“ verneint. 2005 wurde das Lebenspartnerschaftsgesetz fast vollständig dem Eherecht angeglichen: Etwa im Beamtenrecht, bei der Sozialversicherung, im Arbeitsrecht und bei der Altersversorgung. Weitere Ungleichbehandlungen wurden 2009/ 2010 vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, dass sich beide Formen durch eine auf Dauer angelegte, verbindliche gegenseitige Einstehensgemeinschaft auszeichnen. Es geht also nicht um eine Abwertung der Ehe, sondern um die Anerkennung des besonderen Wertes, dass Menschen Verantwortung füreinander übernehmen. Ehe wird vom Bundesverfassungsgericht nach wie vor für höherwertig gegenüber anderen, nicht verbindlichen Lebensformen angesehen, aber darin nicht von der eingetragenen Lebenspartnerschaft unterschieden. Rechtliche Unterschiede bestehen derzeit z. B. noch bei Adoption und künstlicher Befruchtung.

Der Beschluss im Ganzen:

„Paare die in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft leben, können öffentlich in einem Gottesdienst gesegnet werden. Voraussetzung für diese Segnung ist, dass eine der zu segnenden Personen evangelisch ist. Eine Pfarrerin oder ein Pfarrer, die oder der aus Gewissensgründen eine solche Segnung nicht vornehmen kann, stellt im Rahmen der kirchlichen Ordnung ein Dimissoriale aus. Die Segnung ist pfarramtlich zu dokumentieren.“ Der erste Satz betont, dass nur Paare „in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ öffentlich gesegnet werden können. Nach evangelischem Verständnis von einer verantwortlichen Lebensgestaltung setzen wir die rechtliche Eintragung der Partnerschaft voraus. Die Öffentlichkeit der Segnung wird in dem Beschluss betont: Der Gottesdienst soll ohne jede Einschränkung von Öffentlichkeit (Glockengeläut, Einzug, Amtstracht, mediale Aufzeichnungen) stattfinden können. Wie bei einer Trauung muss eine der zu segnenden Personen evangelisch sein. Pfarrerinnen und Pfarrer können eine Segnung aus Gewissensgründen ablehnen. Sie sollen sich bei der ersten Anfrage mit Kirchenvorstand und Kirchenältesten beraten. Ihre Entscheidung kann dadurch beeinflusst, aber nicht davon abhängig gemacht oder einem Mehrheitsbeschluss untergeordnet werden. Die Segnung ist in einem eigenen Verzeichnis im Pfarramt (wie in einem Kirchenbuch) zu dokumentieren. Sie wird in das vom Standesamt ausgestellte „Lebenspartnerschaftsbuch“ oder in eine eigene Urkunde eingetragen.

Segnung und Trauung – unterschiedlich, aber mit dem gleichen Kern

Wie im zivilrechtlichen Bereich so bleiben auch in unserer Kirche Unterschiede zur Trauung erkennbar: Rechtliche Bedingung ist die eingetragene Lebenspartnerschaft und nicht eine Eheschließung. Der Gottesdienst selbst ist als „Segnung“ zu bezeichnen und nicht als „Trauung“. Der empfohlene Gottesdienstentwurf enthält Formulierungen, die auf die Situation abgestimmt sind: Man begrüßt nicht das Ehepaar, sondern Partnerinnen oder Partner. Man bittet um Gottes Segen für die Partnerschaft und nicht für eine Ehe. Weit größer sind die Ähnlichkeiten mit der Trauung. Die Partnerinnen oder Partner können feierlich von der Kirchentür aus einziehen. Sie können sich ein Partnerschafts-Versprechen geben. Sie können Ringe wechseln und sich küssen. Mehrere Formen des Segens sind möglich, im Knien oder im Stehen, mit oder ohne Handauflegung. Selbstverständlich wird der Gottesdienst gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer vorbereitet. Freundinnen und Familienmitglieder können sich beteiligen. Und schließlich kann es keinen Unterschied im Kern der Handlung geben: Für die Gestaltung eines evangelischen Gottesdienstes zur Segnung gleichgeschlechtlicher Paare sind drei Elemente unverzichtbar, die nach reformatorischem Verständnis auch eine Trauung konstituieren: Gottes Wort, Gebet und Segen.