Foto: Christoph Seitz
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Das Kreuz mit dem Geld:
Kirche, Staat und Steuer

 

Von Eva Gottschaldt

 

Das System der Finanzierung der Kirchen und ihrer Arbeit in Deutschland ist immer wieder Gegenstand heftiger Debatten. Kaum lohnend ist die Diskussion, wenn es den Kritikern offenkundig weniger um Stärken und Schwächen dieser historisch gewachsenen Strukturen geht, als um eine persönliche Abrechnung mit „Kirche“ und „Religion“ überhaupt. Angesichts einer veränderten „religiösen Landschaft“ in Deutschland ist eine sachliche Diskussion gleichwohl nötig. Dazu soll dieser Artikel beitragen, wobei nicht mit Zahlen operiert, sondern das System der Kirchenfinanzierung in seinen Grundzügen dargestellt werden soll.

In Deutschland ist die Trennung von Staat und Kirche keine vollständige, wie z.B. in Frankreich (Laizismus), sondern eine unvollendete. Das heißt, der Staat ist einerseits zu weltanschaulicher und religiöser Neutralität verpflichtet. Auf der anderen Seite ist Religion zwar Privatsache, also jedem selbst überlassen, wird aber nicht aus der Öffentlichkeit verbannt. Hier entspricht unsere Verfassungsordnung meines Erachtens eher als der Laizismus der Lebenswirklichkeit. Denn Glaube (wie auch Nicht-Glaube) ist ja kein Hobby wie Kakteensammeln oder Stricken, das man zuweilen betreibt und dann wieder sein lässt. Glaube ist eine Lebensweise, eine Sicht auf die Welt und auf das Leben, die dem Menschen eigen ist, ob er sich im „privaten“ Raum bewegt oder in der „Öffentlichkeit“. Der Glaube prägt den Umgang des Menschen mit den Mitmenschen, die Art, seinen Beruf auszuüben, politische Vorgänge zu beurteilen und mitzuentscheiden. Es wäre an dieser Wirklichkeit vorbeigedacht, wollte man Glauben in die individuellen vier Wände verbannen oder ausschließlich auf einen Ritus reduzieren, der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll. Zwar gehört eine wachsende Zahl der Bürger dieses Landes keiner Konfession (mehr) an, aber das verpflichtet die Gläubigen keineswegs, ihre Lebensweise verborgen zu halten.

Das System kirchlicher Finanzierung bewegt sich vor diesem Hintergrund zwischen mindestens vier Institutionen oder Ordnungen: Der soeben beschriebenen Neutralität des Staates gegenüber den Kirchen und Glaubensgemeinschaften, dem Subsidiaritätsprinzip, der Verfasstheit der Kirchen als Körperschaften öffentlichen Rechts und den Folgen des Reichsdeputationshauptschlusses von 1803.

Das Subsidiaritätsprinzip (vgl. Artikel 23 des Grundgesetzes) meint - vereinfacht gesagt dass die Daseinsfürsorge von unten nach oben praktiziert wird. Die jeweils niedrigere organisatorische Ebene erledigt alles, was sie selber machen kann, auch selber. Und die höhere Ebene übernimmt diese Aufgaben nur, wenn die niedrigere Ebene das nicht kann. Zugleich hat die höhere Ebene die politischen und finanziellen Voraussetzungen für diese Selbstorganisation zu schaffen. Diesem Prinzip entspricht die kommunale Selbstverwaltung von Städten und Gemeinden, die föderative Struktur der Bundesrepublik mit ihren Ländern. Konkret für die Kirchen heißt dies zum Beispiel: Zwar gibt es einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Den muss die Kommune aber nicht selber erfüllen, sondern sie finanziert zum größeren Teil die Kindergartenplätze, die von freien Trägern - wie den Kirchen - angeboten werden. Daneben gibt es auch kommunale Kindergartenplätze. Das hat Vorteile für alle: Erstens spart die Kommune - der Steuerzahler - den (kleineren) Anteil ein, der von den Kirchen selbst in ihre Kindergärten gesteckt wird. Zweitens wird die Vielfalt des Angebotes gesichert und die Eltern können wählen zwischen einer religionsfernen oder -neutralen Kindergartenerziehung oder einer, die vom christlichen Menschenbild geprägt ist. (Um Mission geht es dabei übrigens nicht! Das ist eine polemische Unterstellung der Konfessionslosen, die selten einen Blick in die pädagogischen Konzepte der kirchlichen Kindergärten werfen). Der wichtigste Vorteil der subsidiären Struktur, besonders im Bereich Erziehung, Jugendhilfe, Bildung, liegt aber darin, dass sie einen gewissen Schutz gegen einseitige ideologische Ausrichtung und Gleichschaltung von Seiten des Staates bietet - ein Vorteil, der vor dem Hintergrund deutscher Geschichte nicht hoch genug einzuschätzen ist! Die staatliche Aufsicht hat ihrerseits dafür zu sorgen, dass die Erziehung im Einklang mit dem Grundgesetz erfolgt und nicht wichtigen Werten der Verfassung zuwiderläuft (wie Achtung, Toleranz, Gleichheit von Mann und Frau). Nun weicht die Wirklichkeit immer von der Theorie ab - man kann fragen, ob die Wahlfreiheit wirklich gegeben ist, wenn z.B. eine Kommune wie Marburg Kindergärten und -krippen aus Kostengründen in kirchliche Hände gibt. Oder ob es wegen der zahlreichen Kinder aus muslimischen Familien nicht die Pflicht der Kirchen wäre, in größtenteils kommunal finanzierten Kindergärten auch eine gewisse Zahl muslimischer Erzieherinnen und Erzieher einzustellen. Diese Fragen sind wichtig, stellen aber das Subsidiaritätsprinzip nicht in Frage. Sie sind im Dialog zwischen staatlichen und kirchlichen Vertretern zu beantworten - einem Dialog, der bei strikter Trennung von Staat und Kirche so nicht möglich wäre. Im Übrigen können nicht nur Kirchen, sondern auch andere Religionsgemeinschaften oder Anhänger bestimmter pädagogischer Konzepte (Montessori, Waldorf ...) Kindergärten einrichten und dafür kommunale Gelder beanspruchen und tun dies auch. Hier ist also kein Privileg der Kirchen zu erkennen.

Foto: Christoph Seitz
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Die großen Kirchen, aber auch einige kleinere (z.B. Freireligiöse, Altkatholiken), sind in Deutschland Körperschaften öffentlichen Rechts. Das bedeutet, dass sie ihr Personal (Pfarrer, Mitarbeiter) in ähnlicher Weise einstellen, bezahlen und versichern wie der Staat seine Beamten. Zugleich sind sie auch steuerrechtlich z.T. anders gestellt als andere Verbände, die Vermögen und Grundstücke besitzen. Um den Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts können sich nicht nur Kirchen bewerben, auch andere Organisationen haben ihn. Mit dem Status der Körperschaft öffentlichen Rechts ist die Möglichkeit verbunden, die Mitgliedsbeiträge vom Staat einziehen und an den Verband/die Kirche/die Gemeinschaft weiterleiten zu lassen. Für diese Dienstleistung verlangt der Staat Gebühren von den Körperschaften. Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach dem Einkommen der Mitglieder und werden mit den Steuern von Lohn und Gehalt abgezogen. Der Vorteil dieses Systems besteht darin, dass die Mitgliedsbeiträge anonymisiert werden. Das heißt, - im Falle der Kirchen - die Kirchenleitung weiß nicht, wie viel die einzelnen Mitglieder verdienen, was der heutigen Auffassung von Datenschutz entspricht. Vermögende Mitglieder können nicht - zum Beispiel mit der Drohung des Austritts - die inhaltliche Entwicklung der Kirche beeinflussen. Natürlich kann jemand austreten, wenn ihm die Richtung nicht passt, z.B. wenn die kirchlichen Gremien ihre Haltung zu bestimmten Fragen der Sexualmoral verändern. Aber die Kirche weiß nicht im Vorhinein, wer von ihren vermögenden Mitglieder so einen Schritt erwägt. Das System bietet also einen gewissen Schutz vor der politischen Beeinflussung theologischer Überlegungen und Entscheidungen. Der Nachteil des Systems besteht darin, dass die kirchliche Finanzverwaltung in ein äußerst kompliziertes und für Laien schier undurchschaubares Steuersystem eingebunden ist. Das führte manchmal zu - auf den ersten Blick - absurden Entwicklungen. So wurden z.B. bis zur Einführung von Hartz IV Arbeitslose, die keiner Kirche angehörten, rechentechnisch so behandelt, als hätten sie, als sie noch verdienten, Kirchensteuer bezahlt. Das wurde damit begründet, dass Kirchenmitgliedschaft sozusagen der Normalfall sei - und allen Berechnungen von finanziellen Pflichten und Rechten zunächst ein Modellfall zugrunde liege, von dem aus dann die Ausnahmen zu berechnen seien. Angesichts schwindender Zahlen von Kirchenmitgliedern war diese Begründung nicht mehr haltbar und das Steuerrecht wurde 2004 entsprechend verändert. Manche ärgern sich auch darüber, dass sie einen Kirchenaustritt bei staatlichen Stellen erklären oder gar Gebühren dafür bezahlen müssen. Es wird in Zukunft zu erwägen sein, ob die Verquickung kirchlicher und staatlicher Finanzverwaltung nicht doch zu entzerren oder ganz aufzuheben ist, weil sie immer wieder zu Missverständnissen Anlass gibt. Dabei wird allerdings auch die Frage zu klären sein, wie einer möglichen Einflussnahme z.B. extremer theologischer Auffassungen in die Kirchen über den Geldhahn wirksam begegnet werden kann. Dazu kommt die Diskussion, ob der Beamtenstatus nicht sogar insgesamt eine historisch überholte Ausgestaltung der abhängigen Beschäftigung ist. Unglücklich ist jedenfalls die Bezeichnung „Kirchensteuer“ für die Mitgliedsbeiträge, weil sie zu Verwechslungen mit der Steuer, die jeder Bürger zu zahlen hat, führen kann.

Schließlich gibt es als Besonderheit in Deutschland noch die staatlichen Zuwendungen. Sie beruhen - grob gesagt - auf dem sogenannten „Reichsdeputationshauptschluss“, dem Beschluss zur Säkularisation (Enteignung) kirchlichen Vermögens und Grundbesitzes von 1803. (Den historischen Zusammenhang mit der Französischen Revolution und der Besetzung deutscher Gebiete in ihrem Gefolge müssen wir hier übergehen.) Im Zuge der Säkularisation verloren die (katholischen) Bischöfe auch die politische Herrschaft über kirchliche Territorien, vor allem aber war damit die Finanzierungsgrundlage der Kirchen beseitigt. Zum Ausgleich trat der Staat (damals die Fürsten der deutschen Kleinstaaten) in die Verantwortung und sorgte z.B. für den Unterhalt kirchlichen Personals. Dieses System wurde dann später weitgehend durch die Kirchensteuer/Mitgliedsbeiträge abgelöst. Übrig geblieben sind allerdings aus der damaligen Zeit diverse Verpflichtungen des Staates zu finanziellen Zuwendungen an die Kirche. (Sie fließen heute - das ist nach Ländern und Landeskirchen entsprechend den Staatskirchenverträgen unterschiedlich - z.B. in die Bischofsbesoldung oder in die Ausbildung kirchlichen Personals bzw. die Finanzierung theologischer Lehrstühle an den Universitäten.) An diesen Zuwendungen in Millionenhöhe stören sich viele Kirchenkritiker, die nicht einzusehen vermögen, dass so alte Verträge nach mehr als zweihundert Jahren wechselvoller deutscher Geschichte noch gelten sollen. Nun sollten diese Verpflichtungen schon nach der Weimarer Verfassung - und das Grundgesetz hat dies wieder aufgenommen - längst durch einmalige Zahlungen (Ablöse) bereinigt sein. Es gibt auch immer wieder Verhandlungen darüber (jüngst hat die Linkspartei im Bundestag wieder einmal beantragt, die Sache endlich zu erledigen). Allerdings war dem Staat diese Ablösung bislang stets zu teuer. Gewiss sind vertragliche Verpflichtungen zu erfüllen, egal wie alt sie sind. Wenn aber die Kirchen an dieser Stelle mit der Geschichte argumentieren, müssen sie sich auch fragen lassen, wie sie denn einst an den Grundbesitz gekommen sind. Zwar reicht dies in eine Zeit zurück, als die staatliche Ordnung und die Kirche(n) noch nicht voneinander getrennt waren - aber eben auch in eine Zeit, als die kirchlichen Grundherren leibeigene Bauern genauso brutal ausbeuteten wie sämtliche anderen Grundbesitzer auch.

Die (finanziellen) Beziehungen zwischen Staat und Kirche sind in jedem Land historisch gewachsen und eine Diskussion, die diese Tatsache nicht einbezieht, ist bestenfalls uninformiert, schlimmstenfalls böswillig. Andererseits muss die Debatte unbedingt geführt werden, weil sich die Position der Kirchen in einem Land verändert, wenn dessen Bürgerinnen und Bürger nicht mehr mehrheitlich Christen sind. Dabei sollte Bewährtes einsehbar begründet und Überholtes aufgegeben werden - wenn man eine bessere Lösung gefunden hat!

 

Eva Chr. Gottschaldt (ev.) hat Geschichte und Politikwissenschaft studiert und arbeitet als selbständige Sekretärin und Lektorin.